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Gesetze & Pflichten

GEG 2024 — Was Eigentümer jetzt wissen müssen

Von EWI Energieberatung·

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde 2024 grundlegend novelliert — im Volksmund oft als „Heizungsgesetz“ bezeichnet. Die Änderungen betreffen vor allem den Einbau neuer Heizungen und die kommunale Wärmeplanung. In diesem Ratgeber erklären wir, was das GEG 2024 für Sie als Hauseigentümer konkret bedeutet: Welche Pflichten gelten, welche Fristen laufen und welche Optionen Sie haben.

Die 65-Prozent-Regel: Erneuerbare Energien beim Heizungstausch

Der Kern des novellierten GEG ist die sogenannte 65-Prozent-Regel: Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Anforderung tritt nicht sofort in Kraft, sondern ist an die kommunale Wärmeplanung geknüpft.

Wichtig: Die 65-Prozent-Regel gilt nicht für bestehende Heizungen. Ihre funktionierende Gas- oder Ölheizung darf weiter betrieben und repariert werden. Erst wenn Sie eine neue Heizung einbauen — und die kommunale Wärmeplanung Ihrer Gemeinde vorliegt — greift die neue Regelung.

Diese Heizungen erfüllen die 65-Prozent-Regel:

  • Wärmepumpe — elektrisch betrieben, nutzt Umweltwärme
  • Wärmenetz-Anschluss — Fernwärme aus erneuerbaren Quellen
  • Biomasseheizung — Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz
  • Hybridheizung — Wärmepumpe + Gas-Spitzenlastkessel
  • Solarthermie — mit Zusatzheizung (mind. 65 % solar)
  • Stromdirektheizung — nur bei sehr gut gedämmten Gebäuden sinnvoll
  • Brennstoffzellenheizung — mit Wasserstoff oder Biogas

Kommunale Wärmeplanung: Der Zeitplan

Die kommunale Wärmeplanung ist der Schlüssel zum Verständnis des GEG 2024. Jede Kommune muss festlegen, wie die Wärmeversorgung in ihrem Gebiet zukünftig aussehen soll — ob durch Wärmenetze, dezentrale Lösungen (Wärmepumpen) oder eine Kombination.

GemeindegrößeFrist Wärmeplanung65-%-Pflicht ab
Über 100.000 Einwohner (z. B. München)30. Juni 2026Ab Veröffentlichung der Wärmeplanung
Unter 100.000 Einwohner30. Juni 2028Ab Veröffentlichung der Wärmeplanung
Unabhängig von WärmeplanungSpätestens 30. Juni 2028

Für München bedeutet das: Die Stadt München hat über 100.000 Einwohner und muss ihre kommunale Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die 65-Prozent-Regel für alle neu eingebauten Heizungen im Stadtgebiet. Für die umliegenden Gemeinden (z. B. Starnberg, Dachau, Freising) gilt die spätere Frist bis 30. Juni 2028.

Austauschpflicht: Wann muss die alte Heizung raus?

Das GEG enthält eine Austauschpflicht für bestimmte alte Heizungen, die unabhängig von der kommunalen Wärmeplanung gilt:

  • Öl- und Gasheizungen über 30 Jahre: Standard- und Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind davon ausgenommen.
  • Selbstnutzer-Ausnahme: Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind von der 30-Jahres-Austauschpflicht befreit. Bei Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer innerhalb von 2 Jahren austauschen.

Praxis-Tipp:

Prüfen Sie das Typenschild Ihrer Heizung: Wenn dort „Niedertemperaturkessel“ oder „Brennwertkessel“ steht, sind Sie von der 30-Jahres-Pflicht befreit. Bei Unsicherheit helfen wir Ihnen gerne — eine kurze Einschätzung ist bei uns kostenlos.

Was passiert, wenn die Heizung kaputtgeht?

Wenn Ihre Heizung irreparabel ausfällt, gelten abhängig vom Zeitpunkt und dem Stand der kommunalen Wärmeplanung folgende Regelungen:

A

Vor Veröffentlichung der Wärmeplanung

Sie dürfen noch eine konventionelle Heizung einbauen. Achtung: Wenn Sie nach 2024 eine neue Gasheizung einbauen, müssen Sie ab 2029 stufenweise erneuerbare Energien beimischen (15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040).

B

Nach Veröffentlichung der Wärmeplanung

Die neue Heizung muss die 65-Prozent-Regel erfüllen. Sie haben eine Übergangsfrist von 5 Jahren, in der eine provisorische Lösung (z. B. gebrauchte Heizung, Mietheizung) zulässig ist. Bei Gasetagenheizungen beträgt die Übergangsfrist 13 Jahre.

Beratungspflicht beim Heizungstausch

Das GEG schreibt vor, dass Sie sich vor dem Einbau einer neuen Heizung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, von einem Energieberater beraten lassen müssen. Die Beratung muss Folgendes umfassen:

  • Mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung auf die Heizungswahl
  • Wirtschaftlichkeit verschiedener Heizungssysteme unter Berücksichtigung der CO₂-Bepreisung
  • Verfügbare Fördermöglichkeiten für erneuerbare Heizungssysteme

Diese Beratungspflicht ist kostenlos für den Eigentümer, wenn sie von einem Energieberater der Verbraucherzentrale durchgeführt wird. Alternativ können Sie sich an einen in der Energieeffizienz-Expertenliste (EEE) gelisteten Energieberater wenden — wie EWI.

Sonderfall Gasheizung: Stufenweise EE-Pflicht ab 2029

Wer vor dem Inkrafttreten der 65-Prozent-Pflicht noch eine neue Gasheizung einbaut, ist nicht dauerhaft frei von Auflagen. Das GEG sieht eine stufenweise Beimischpflicht für erneuerbare Energien vor:

AbMindestanteil erneuerbare EnergienUmsetzungsoptionen
202915 %Biogas-Beimischung, Solarthermie, Wärmepumpe nachrüsten
203530 %Hybridheizung (Gas + WP), Biogas, Solarthermie
204060 %Faktisch vollständiger Umstieg auf erneuerbare Energien nötig
2045100 %Betriebsverbot für rein fossile Heizungen

Diese stufenweise Verschärfung macht deutlich: Eine neue Gasheizung ist nur noch eine kurzfristige Lösung. Langfristig wird der Betrieb durch die steigenden EE-Beimischpflichten und die CO₂-Bepreisung (aktuell 55 €/t, Tendenz steigend) unwirtschaftlich. Wer heute die Wahl hat, sollte direkt auf eine Wärmepumpe setzen — die Förderung ist attraktiv und die Betriebskosten sind langfristig deutlich geringer.

Was Eigentümer jetzt tun sollten

1

Heizungsalter prüfen

Schauen Sie auf das Typenschild Ihrer Heizung: Wie alt ist sie? Handelt es sich um einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel? Bei Kesseln über 20 Jahre lohnt sich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung.

2

Kommunale Wärmeplanung beobachten

Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über den Stand der kommunalen Wärmeplanung. In München läuft der Prozess bereits — die Ergebnisse werden zeigen, ob Ihr Stadtteil an ein Wärmenetz angeschlossen wird oder auf dezentrale Lösungen setzt.

3

iSFP erstellen lassen

Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) zeigt Ihnen die optimale Sanierungsstrategie für Ihr Gebäude — unabhängig von der kommunalen Wärmeplanung. Er wird mit 50 % gefördert und sichert Ihnen den 5 %-iSFP-Bonus bei allen folgenden Einzelmaßnahmen.

4

Förderung nutzen, solange sie so hoch ist

Die aktuellen Förderprogramme sind historisch attraktiv: bis zu 70 % für den Heizungstausch (KfW 458), 15 %+5 % für Dämmmaßnahmen (BEG EM mit iSFP-Bonus). Erfahrungsgemäß werden Fördersätze eher gesenkt als erhöht — jetzt handeln lohnt sich.

Härtefallregelungen und Ausnahmen

Das GEG sieht Härtefallregelungen vor, wenn die Einhaltung der 65-Prozent-Regel eine unbillige Härte darstellt — etwa bei wirtschaftlicher Überforderung oder wenn technische Gegebenheiten den Einbau einer erneuerbaren Heizung unmöglich machen.

  • Eigentümer über 80 Jahre in selbstgenutztem Eigentum
  • Nachweislich wirtschaftlich nicht tragbar (Einzelfallprüfung)
  • Technische Unmöglichkeit (z. B. kein Aufstellplatz für Wärmepumpe und kein Wärmenetz verfügbar)
  • Denkmalschutz-Auflagen, die den Einbau einer Wärmepumpe verhindern

Häufige Fragen zum GEG 2024

Muss ich meine Gasheizung sofort austauschen?

Nein. Bestehende funktionierende Heizungen dürfen weiter betrieben werden. Die 65-Prozent-Regel gilt erst für neue Heizungen, die nach dem Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung eingebaut werden. Reparaturen sind weiterhin erlaubt.

Ab wann gilt die 65-Prozent-Pflicht in München?

München muss seine kommunale Wärmeplanung bis 30. Juni 2026 vorlegen. Ab Veröffentlichung gilt die 65-Prozent-Regel für alle neu eingebauten Heizungen. Spätestens ab 30. Juni 2028 gilt sie unabhängig vom Stand der Wärmeplanung.

Darf ich noch eine neue Gasheizung einbauen?

Vor Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung ja. Allerdings müssen Sie ab 2029 stufenweise erneuerbare Energien beimischen (15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040). Wir empfehlen daher, direkt auf eine zukunftssichere Lösung zu setzen.

Was passiert bei einem Heizungsdefekt?

Bei irreparablem Defekt haben Sie eine Übergangsfrist von 5 Jahren (bzw. 13 Jahre bei Gasetagenheizungen), in der eine provisorische Lösung zulässig ist. Nutzen Sie diese Zeit, um eine dauerhafte Lösung zu planen und die optimale Förderung zu beantragen.

Gibt es Förderung für den GEG-konformen Heizungstausch?

Ja, sehr großzügige. Das KfW-Programm 458 fördert den Heizungstausch mit bis zu 70 % Zuschuss. Details finden Sie in unserem Fördermittel-Ratgeber 2025/2026.

Fazit: Kein Grund zur Panik — aber Grund zum Handeln

Das GEG 2024 zwingt niemanden, sofort seine Heizung auszutauschen. Aber es sendet ein klares Signal: Fossile Heizungen haben ein Ablaufdatum. Wer jetzt proaktiv handelt, profitiert von hohen Fördersätzen, kann in Ruhe planen und vermeidet den Stress eines Notfall-Heizungstausches unter Zeitdruck.

Als Energieberater in München unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das GEG — von der Einschätzung Ihrer aktuellen Heizung über die Planung des Heizungstausches bis zur Beantragung der Fördermittel. Sprechen Sie uns an.

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