Was wird abgeglichen?
Heizflächen und Rohrnetz sollen mit den zum Wärmebedarf passenden Wassermengen versorgt werden. Dafür werden Heizlast, Heizflächen und die vorgesehene Betriebsweise betrachtet. Anschließend legt die Fachplanung die erforderlichen Einstellungen fest.
Wann besteht eine gesetzliche Pflicht?
§ 60c Absatz 1 GModG verlangt den hydraulischen Abgleich bei der Inbetriebnahme einer neu eingebauten wassergeführten Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Diese Vorschrift begründet deshalb keine pauschale Pflicht für jedes Einfamilienhaus. Weitere Anforderungen können sich aus Förderung, Planung und dem vereinbarten Leistungsumfang ergeben.
Was bedeutet Verfahren B?
Das Verfahren beruht auf einer raumweisen Heizlastberechnung und der Prüfung der Heizflächen. § 60c beschreibt außerdem die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung und die schriftliche Dokumentation. Für die gesetzliche Pflicht ist Verfahren B oder ein gleichwertiges Verfahren vorgesehen.
Wer übernimmt welche Aufgabe?
EWI erstellt die beauftragten Berechnungen und Einstellwerte. Der ausführende Fachbetrieb prüft die vorhandenen Komponenten und stellt Ventile, Pumpen und Regelung an der Anlage ein. Die Berechnung allein ersetzt diese Arbeiten und ihre Dokumentation nicht.
Was gilt bei einer Förderung?
Beim geförderten Heizungstausch wird auch die Optimierung des Verteilungssystems betrachtet. Welche Nachweise erforderlich sind, richtet sich nach Programm und Anlage. Daraus folgt keine allgemeine Abgleichpflicht für jede beliebige geförderte Maßnahme an der Gebäudehülle. Die Förderbedingungen sollten vor der Beauftragung geklärt sein.
Wie viel lässt sich einsparen?
Das hängt vom bisherigen Zustand, den Einstellungen und der Nutzung ab. Eine feste Einsparquote oder Amortisationszeit lässt sich ohne diese Angaben nicht versprechen. Im Angebot sollten Berechnung, gegebenenfalls erforderliche Bauteile und die Einstellung vor Ort getrennt erkennbar sein.
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