BAFA EBW · Energieberatung & iSFP
Für Eigentümer von Wohngebäuden, die eine Sanierung vorbereiten und einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellen lassen möchten.
EWI · Förderung und Fachwissen
Förderwege, Voraussetzungen und Änderungen für Ihre Planung. Wählen Sie das passende Thema und prüfen Sie die Bedingungen für Ihr Vorhaben.
Diese Programme sind mögliche Einstiege. Wählen Sie Ihr Vorhaben und besprechen Sie mit uns, welche Voraussetzungen für Ihr Gebäude gelten.
Für Eigentümer von Wohngebäuden, die eine Sanierung vorbereiten und einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellen lassen möchten.
Für geplante Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung oder zur Heizungsoptimierung.
Für private Eigentümer bestehender Wohngebäude, die eine förderfähige Heizung einbauen oder einen Netzanschluss planen.
Für die umfassende Sanierung eines Wohngebäudes zu einer förderfähigen Effizienzhaus-Stufe.
Für Neubau oder Ersterwerb eines Wohngebäudes, das die Anforderungen des jeweiligen Förderwegs erfüllt.
Für eine Energieberatung nach DIN V 18599, die Sanierungsschritte oder eine Gesamtsanierung eines Nichtwohngebäudes untersucht.
Für die Sanierung eines Nichtwohngebäudes zu einer förderfähigen Effizienzgebäude-Stufe.
Für Unternehmen und weitere Investoren beim Neubau oder Ersterwerb förderfähiger Nichtwohngebäude.
Noch unsicher, welcher Weg passt? Vorhaben Schritt für Schritt einordnen →
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15 % Grundförderung für die Maßnahmen nach Nr. 5.1, 5.2 und 5.4 a. Der iSFP-Bonus hat zusätzliche Bedingungen.
Erläuterung und OriginalquelleOhne iSFP beträgt die Ausgabengrenze bei Wohngebäuden 30.000 € für die erste, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Die Grenzen gelten pro Gebäude und Kalenderjahr.
Bei erfüllten iSFP-Voraussetzungen erhöht sich die Staffel auf 60.000 / 30.000 / 15.000 €. Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten nur für den Anteil über der Grenze ohne iSFP. Erforderlich sind unter anderem mindestens 30.000 € förderfähige Investition je Maßnahme und die Umsetzung innerhalb von 15 Jahren nach einem geförderten iSFP; dieser muss bei Antragstellung vorliegen. Zur Einreichung des Verwendungsnachweises muss die EBW-Förderung abschließend beschieden und ausgezahlt sein.
Beispiel, eine Wohneinheit und alle Voraussetzungen erfüllt: Bei 60.000 € ergeben 30.000 € × 15 % + 30.000 € × 20 % = 10.500 € Zuschuss. Kein iSFP-Bonus für Wärmeerzeugung oder Fachplanung.
30 % Grundförderung; persönliche Boni und Obergrenzen hängen vom Antrag und der Selbstnutzung ab.
Erläuterung und OriginalquelleFörderfähige Ausgaben: 28.000 € erste Wohneinheit, je 15.000 € zweite bis sechste, je 8.000 € weitere Wohneinheit. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bei erfüllten Voraussetzungen 16 Prozentpunkte.
Der Einkommensbonus beträgt 40 / 30 / 10 Prozentpunkte bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 30.000 / 40.000 / 50.000 €. Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt kann ein einmaliger Familienzuschlag die Einkommensgrenzen um 10.000 € erhöhen.
Gesamtobergrenze: grundsätzlich 70 %, für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (40.000 € mit Familienzuschlag) bis 80 %. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind entfallen. Ab 01.02.2027 sind weitere Absenkungen vorgesehen. Angekündigte Änderungen für 2027 sind keine heutigen Förderansprüche.
Bis zu 150.000 € Förderkredit je Wohneinheit. Tilgungszuschuss passend zur erreichten Stufe und den nachgewiesenen Boni.
Erläuterung und OriginalquelleBasissätze: EH 40 EE 10 %, EH 55 EE 5 %, EH 70 EE und EH 85 EE 0 %, Denkmal EE 5 %. Die NH-Klasse erhöht den jeweiligen Satz um 5 Prozentpunkte und setzt die passende Nachhaltigkeitszertifizierung voraus.
Der WPB-Bonus beträgt 10 Prozentpunkte für EH 40, EH 55 und EH 70, jeweils EE oder NH. EH 85 und Denkmal sind in dieser Bonus-Stufenliste nicht enthalten. Produktseite am 29.09.2026 entsprechend präzisiert; keine neue Bonusregel gegenüber dem September-Merkblatt. WPB und serielle Sanierung benötigen jeweils eigene Nachweise. Ein iSFP allein erhöht den Tilgungszuschuss nicht. Fachplanung und Baubegleitung haben einen gesonderten Kostenrahmen.
Seit 24.09.2026 ist der SerSan-Bonus auch für EH 70 EE und NH mit 5 Prozentpunkten vorgesehen; EH 40/55 EE und NH erhalten weiterhin 15 Prozentpunkte. Zusätzlich ist EH 70 NH in den WPB-Stufen aufgeführt. Die technischen SerSan-Anforderungen müssen erfüllt sein. Für bestehende Zusagen gelten die Bedingungen des damaligen Antragseingangs.
Das neue Merkblatt schließt Montage- und Lohnkosten bei Eigenleistungen ausdrücklich aus. Außerdem nennt es den BEG-WG-Zuschuss 461 im Kombinationsausschluss für dieselbe Maßnahme. Diese Punkte vor der Kosten- und Förderplanung prüfen.
50 % des förderfähigen Beratungshonorars, begrenzt nach der Anzahl der Wohneinheiten.
Erläuterung und OriginalquelleMaximal 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern, maximal 850 € ab drei Wohneinheiten. Für die Erläuterung in einer Wohnungseigentümerversammlung sind zusätzlich einmalig 250 € je WEG vorgesehen.
Den Antrag vor Beginn der Beratung stellen. Die Beratungsförderung ist von einer späteren Investitionsförderung zu unterscheiden; ein iSFP ist noch keine Zusage für die Sanierungsmaßnahmen.
Klarstellung, geprüft am 23.09.2026: Nach Auszahlung verschickt das BAFA keine zusätzliche schriftliche Mitteilung und erlässt keinen Festsetzungsbescheid. Daraus folgt keine Änderung der Voraussetzungen für einen späteren iSFP-Bonus.
Angekündigter Versionswechsel, geprüft am 01.10.2026: Das BAFA sieht vom 07.10. bis 30.11.2026 einen Parallelbetrieb der iSFP-Druckapplikationen 2.6.1.1 und 2.7.x vor. Ab 01.12.2026 sind iSFP in Version 2.7.x zu generieren. Das betrifft die Erstellung des Berichts und ist keine Änderung des Fördersatzes. Eine rückwirkende Klärung früherer widersprüchlicher Versionsangaben ist damit nicht belegt.
Modul 2 unterstützt eine Energieberatung nach DIN V 18599 mit 50 % des förderfähigen Honorars.
Erläuterung und OriginalquelleDie Zuschussgrenze richtet sich nach der beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche: unter 200 m² maximal 850 €, von 200 bis 500 m² maximal 2.500 €, über 500 m² maximal 4.000 €.
Der Beratungsbericht kann eine schrittweise Sanierung oder eine Sanierung in einem Zug untersuchen. Antrag und Antragsberechtigung vorab prüfen. Nach dem ausdrücklich auf 2025 bezogenen BAFA-Hinweis darf die Beratung erst nach Bewilligung erbracht werden; ein vorheriger Vertrag benötigt die aufschiebende Bedingung der Förderzusage.
Quellenwiderspruch, geprüft 28.09.2026: Die FAQ auf derselben BAFA-Seite und das verlinkte Verfahrensmerkblatt mit Stand 07.08.2024 nennen dagegen Beginn ab Antragstellung. Bis zur Klärung keine vorzeitige Leistungserbringung auf diese ältere Aussage stützen. Keine neue Förderregel, sondern Präzisierung des bestehenden Hinweises.
Förderkredit für neue Wohngebäude; Effizienz, Lebenszyklus und gegebenenfalls QNG bestimmen den Förderweg.
Erläuterung und OriginalquelleKlimafreundliches Wohngebäude: bis zu 100.000 € Kredit je Wohneinheit, mit QNG bis zu 150.000 €. Die Gebäudestufe allein genügt nicht: Auch die jeweiligen Anforderungen an Emissionen, Wärmeerzeugung und Nachweise müssen erfüllt sein.
Die befristete Förderstufe EH 55 hat eigene Bedingungen und Fristen. Sie ist kein Ersatz für den Nachweis eines klimafreundlichen EH 40. Kreditkonditionen und Verfügbarkeit direkt vor Antragstellung auf der Produktseite prüfen.
Korrektur geprüft am 29.09.2026: Die KfW hat den zuvor widersprüchlichen FAQ-Zeitraum auf 24.01.2022 bis vor dem 27.11.2025 berichtigt. Die beiden Antworten verneinen EH 55 für die dort beschriebenen Finanzierungsgespräche bzw. Verträge mit aufschiebender Bedingung in diesem Zeitraum. Die Hinweise zu Fällen vor dem 24.01.2022 bleiben bestehen. Datum, Vertragsart, Bedingung und Baustart weiterhin einzeln prüfen. Die Korrektur ist keine neue Förderzusage und ändert bestehende Kreditvereinbarungen nicht automatisch.
Förderkredit bis zu 10 Millionen Euro je Vorhaben; Effizienzgebäude-Stufe und Antragsberechtigung gesondert prüfen.
Erläuterung und OriginalquelleSeit 21.07.2026 werden die Stufen 40, 55, 70 und Denkmal jeweils mit EE- oder NH-Klasse geführt. Die alte zusätzliche Förderung allein für die EE-Klasse entfällt. Für die Kreditzusage gelten laut Merkblatt die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Zusage. Den Antrag weiterhin vor Vorhabenbeginn stellen.
Seit 24.09.2026 umfasst die serielle Sanierung auch Nichtwohngebäude: EG 40/55 EE oder NH mit 15, EG 70 EE oder NH mit 5 Prozentpunkten. Das Merkblatt 263 bestätigt diese Stufen; technische Voraussetzungen und die konkrete Programmfassung bleiben zu prüfen.
Neue BEG-EM- und BEG-WG/NWG-Anträge lassen sich nicht ohne Weiteres parallel kombinieren.
Erläuterung und OriginalquelleDas Infoblatt V11.0 unterscheidet Altzusagen und neue Anträge seit 21.07.2026. Sind beide Förderungen nach den neuen Bedingungen erteilt, nennt es einen Abstand von drei Jahren.
Für den Fristbeginn gibt es abweichende Formulierungen in den amtlichen Hilfen. Deshalb hier kein pauschal berechneter frühester Antragstag. Vor einer Kombination müssen die bestehenden Zusagen, der Verwendungsnachweis und die jeweils geltenden Bedingungen geprüft werden.
Die neue Fassung behandelt unter anderem Kombinationen, WPB und serielle Sanierung. Maßgeblich ist das Original; einzelne Übersichtsseiten nennen noch die frühere Version.
Das neue KfW-261-Merkblatt bestätigt den Start: EH70 EE/NH erhält 5 Prozentpunkte SerSan-Bonus, EH40/55 weiterhin 15. Auch Nichtwohngebäude sind in der KfW-SerSan-Übersicht aufgenommen. Voraussetzungen und Antragsdatum bleiben maßgeblich.
Im Merkblatt ab 24.09. entfällt die bisherige Pflicht zur Teilrückzahlung des zwischenfinanzierten Zuschusses. Die Dreimonatsfrist für den Nachweis der Mittelverwendung bleibt bestehen. Bestehende Kreditvereinbarungen ändern sich dadurch nicht automatisch. Klargestellt wird außerdem: 358 ist bei WEG-Wohnungen ausschließlich für das eigene Sondereigentum vorgesehen; Gemeinschaftseigentum läuft über 359.
Das neue Merkblatt 263 bestätigt den SerSan-Bonus: 15 Prozentpunkte für EG40/55 EE oder NH, 5 für EG70 EE oder NH, jeweils unter den technischen Voraussetzungen. Für die Kreditzusage nennt dieses Merkblatt die Förderbedingungen zum Zusagezeitpunkt. Den Antrag weiterhin vor Vorhabenbeginn stellen.
Die zwei FAQ-Fragen nennen jetzt 24.01.2022 bis vor dem 27.11.2025 statt bis 27.11.2026. Damit stimmt die Jahreszahl mit den unveränderten Antworten überein. Keine neue Merkblattfassung oder pauschale Förderfreigabe; frühere Verträge und Finanzierungsgespräche bleiben fallbezogen zu prüfen.
Vom 07.10. bis 30.11.2026 ist Parallelbetrieb mit 2.6.1.1 vorgesehen. Ab 01.12.2026 nennt das BAFA Version 2.7.x für die Generierung. Hinweis und FAQ stimmen jetzt überein; frühere September-Fälle sind dadurch nicht rückwirkend geklärt.
In der kostenlosen Einstiegsberatung klären wir Ihr Ziel, den bisherigen Stand und die passende Unterstützung.
Die Erläuterungen sind eine Auswahl. Die vollständigen Bedingungen und TFAQ stehen bei den jeweiligen Förderstellen.