§ Gesetzliche Grundlage

Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Pflichten für Eigentümer

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es vereint seit 2020 die vorherigen Regelwerke (EnEG, EnEV, EEWärmeG) und definiert verbindliche Pflichten für Gebäudeeigentümer.

Gesetzliche Austauschpflicht für alte Heizungen (§ 72 GEG)

Das GEG schreibt vor, dass bestimmte alte Heizkessel nach Ablauf einer festgelegten Nutzungsdauer zwingend ausgetauscht werden müssen. Konkret gilt: Öl- und Gas-Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren Betriebszeit außer Betrieb genommen werden.

Von dieser Austauschpflicht ausgenommen sind lediglich Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie bestimmte Heizungsanlagen mit einer Leistung unter 4 kW oder über 400 kW. Auch für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, die der Eigentümer seit dem 1. Februar 2002 ununterbrochen selbst bewohnt, gilt ein befristeter Bestandsschutz.

⚖️ Wichtig zu wissen

Bei einem Eigentümerwechsel (Kauf, Erbschaft, Schenkung) entfällt der Bestandsschutz. Der neue Eigentümer muss die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Zusätzlich greifen bei einem Eigentümerwechsel Nachrüstpflichten gemäß §§ 47, 69 und 71 GEG.

Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel

Erwirbt ein neuer Eigentümer ein bestehendes Wohn- oder Nichtwohngebäude, ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke: Sofern die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt, muss eine Dämmung mit einem U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K) nachgerüstet werden.
  • Dämmung von Warmwasser- und Heizungsleitungen: Freiliegende, ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen sind nach den Vorgaben der Anlage 8 GEG zu dämmen.
  • Heizungstausch: Entspricht die Heizungsanlage den oben genannten Austauschkriterien (§ 72 GEG), muss der neue Eigentümer diese innerhalb der Frist erneuern lassen.

Verstöße gegen diese Pflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 108 GEG).

Die 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht (§ 71 GEG)

Seit dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizungsanlage in Neubaugebieten mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten greift die Pflicht in Abhängigkeit von der kommunalen Wärmeplanung – spätestens jedoch am 30. Juni 2026 (Kommunen > 100.000 EW) bzw. am 30. Juni 2028 für kleinere Kommunen.

Folgende Technologien gelten als Erfüllungsoptionen: Wärmepumpen, Solarthermie in Kombination, Holz-/Pelletheizungen (unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte), Wärmenetze mit EE-Anteil, Hybridheizungen mit mindestens 65% Erneuerbarem sowie strombasierte Heizungen unter strengen Bedingungen. Die konkrete Ausgestaltung erfordert eine technische Bewertung durch einen Energieeffizienz-Experten.

Reform 2026: Gebäudemodernisierungsgesetz

Die neue Bundesregierung (CDU/CSU und SPD) hat im Februar 2026 Eckpunkte für eine Reform des GEG vorgelegt. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die bisherige 65%-EE-Pflicht für neue Heizungen soll entfallen. Gas- und Ölheizungen können weiterhin eingebaut werden, müssen aber ab 2029 einen wachsenden Anteil Biomasse (10%) nutzen. Die BEG-Förderung bleibt vorerst bestehen – die genaue Ausgestaltung wird im Sommer 2026 geklärt.Stand: März 2026. Wir aktualisieren diese Seite, sobald der Gesetzentwurf vorliegt.

Energieausweis-Pflicht (§§ 79–87 GEG)

Bei jedem Verkauf, jeder Vermietung und jedem Neubau ist ein gültiger Energieausweis Pflicht. Bei Immobilienanzeigen müssen die wesentlichen energetischen Kennwerte angegeben werden. Der Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und bei Vertragsabschluss dem Käufer oder Mieter übergeben werden. Ein fehlender oder veralteter Energieausweis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Bußgeld bis 10.000 €).

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💶 Förderung

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Der vollständige Antragsprozess

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist das zentrale Förderprogramm des Bundes für energetische Sanierungen und den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Sie gliedert sich in mehrere Teilprogramme, die über BAFA und KfW abgewickelt werden.

Struktur der BEG-Förderprogramme

Die BEG ist in folgende Teilprogramme gegliedert, die jeweils eigene Fördervoraussetzungen, Antragswege und Nachweispflichten haben:

  • BEG Einzelmaßnahmen (EM) – BAFA-Zuschuss: Förderung einzelner Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Sonnenschutz), Anlagentechnik (Lüftungsanlagen) und Heizungsoptimierung. Fördersatz: 15–20% zzgl. iSFP-Bonus (+5%).
  • Heizungsförderung (KfW 458): Zuschussförderung für den Austausch fossiler Heizungen. Grundförderung 30% + Klimageschwindigkeitsbonus (20%) + Einkommensbonus (30%) + Effizienzbonus (5%). Max. 70%.
  • Effizienzhausförderung (KfW 261): Zinsverbilligter Kredit mit Tilgungszuschuss für die Komplettsanierung zum KfW-Effizienzhaus (EH 40, 55, 70, 85, Denkmal). Max. Kredit: 120.000 € (Standard) bzw. 150.000 € (EE/NH-Klasse).
  • Ergänzungskredit (KfW 358/359): Zinsverbilligter Kredit bis 120.000 € als Ergänzung zu einer bewilligten BEG-Zuschussförderung.

Der korrekte Ablauf der Antragstellung

Die Einhaltung der korrekten Reihenfolge ist absolut förderentscheidend. Ein Verstoß gegen die Antragsstrecke führt regelmäßig zum vollständigen Verlust des Förderanspruchs:

1
Energieberater beauftragenEinen in der dena-Liste registrierten Sachverständigen beauftragen. Dieser prüft die Machbarkeit, erstellt ggf. einen iSFP und berechnet die Förderhöhe.
2
Förderantrag stellen (BzA)Der EEE erstellt die „Bestätigung zum Antrag" (BzA). Der Förderantrag wird eingereicht – BEVOR ein Vertrag mit dem Handwerker geschlossen wird.
3
Zuwendungsbescheid abwartenErst NACH Erhalt des Zuwendungsbescheids dürfen Sie den Handwerker beauftragen und mit der Maßnahme beginnen.
4
Maßnahme durchführenUmsetzung durch ein Fachunternehmen. Der EEE begleitet die Bauausführung und dokumentiert die Qualität.
5
Verwendungsnachweis (BnD)Der EEE erstellt die „Bestätigung nach Durchführung" (BnD). Zusammen mit Rechnungen wird der Verwendungsnachweis eingereicht.

⚠️ Der teuerste Fehler: Vorleistungen ohne Antrag

Wird ein Handwerker beauftragt oder ein Vertrag abgeschlossen bevor der Förderantrag gestellt und die BzA des EEE erstellt wurde, verfällt der gesamte Förderanspruch. Dies gilt auch für mündliche Vereinbarungen und Anzahlungen.

Kombinierbarkeit von Förderprogrammen

Eine wesentliche Stärke der BEG ist die Möglichkeit, verschiedene Förderprogramme zu kombinieren – allerdings unter strikten Kumulierungsregeln:

  • BEG-Zuschuss + Ergänzungskredit: Bis zu 120.000 € pro WE, häufigste Kombination.
  • Bundes- + Kommunalförderung: FKG München zusätzlich zu BEG, solange die Gesamtförderquote 60% nicht übersteigt.
  • iSFP-Bonus: +5% und Verdopplung förderfähiger Kosten nur wenn Maßnahme im iSFP verzeichnet ist.
  • Nicht kombinierbar: BEG-Zuschuss (BAFA) und BEG-Kredit (KfW 261) für dieselbe Maßnahme.

FKG München – Kommunale Zusatzförderung

Das Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) der Landeshauptstadt München stockt die Bundesförderung um bis zu 20% auf. In Kombination mit BAFA/KfW sind Gesamtförderquoten von bis zu 70% möglich. Seit Juli 2025 gilt: Nur noch Gebäude mit Effizienzklasse E, F, G oder H (Endenergiebedarf ≥ 130 kWh/m²a) sind förderfähig. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) ist Voraussetzung, der eine Sanierung auf mindestens Effizienzhaus 55 bis 2035 darstellt.

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📐 Fördervoraussetzungen

Technische Mindestanforderungen (TMA) für BAFA/KfW-Förderung

Um Fördermittel über die BEG zu erhalten, müssen die Maßnahmen strenge technische Mindestanforderungen erfüllen, die deutlich über die GEG-Anforderungen hinausgehen.

Zwingend zu erreichende U-Werte (Gebäudehülle)

Für die Förderung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gelten folgende maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten:

BauteilMax. U-Wert [W/(m²·K)]Hinweis
Außenwand0,20WDVS, Kerndämmung oder Innendämmung
Dach / oberste Geschossdecke0,14Zwischensparren-, Aufsparren- oder Untersparrendämmung
Kellerdecke / Bodenplatte0,25Unterseiten- oder Aufbodendämmung
Fenster / Fenstertüren0,95Uw-Wert inkl. Rahmen
Dachflächenfenster1,00Erhöhte Anforderung
Außentüren1,30UD-Wert der gesamten Tür

Quelle: Anlage zu den Richtlinien BEG EM, Technische FAQ des BAFA (Stand 2026).

Vorgaben zur Effizienz bei Wärmepumpen

Wärmepumpen werden über die KfW (Programm 458) gefördert. Voraussetzungen:

  • JAZ ≥ 3,0 – Rechnerische Jahresarbeitszahl nach DIN V 18599 oder VDI 4650.
  • Kältemittel GWP ≤ 150: Für den Effizienzbonus (+5%) muss ein natürliches Kältemittel (z.B. Propan R290) verwendet werden.
  • Schallschutz: Einhaltung der TA-Lärm-Anforderungen.
  • Hydraulischer Abgleich: Verfahren B mit raumweiser Heizlastberechnung nach DIN EN 12831.

Praxis-Tipp

Die technische Nachweisführung erfordert spezifische Berechnungen (JAZ, U-Wert-Nachweise). Ein zertifizierter EEE stellt sicher, dass alle Anforderungen vor Antragstellung erfüllt sind – andernfalls droht die Ablehnung des Förderantrags.

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📐 Berechnungsnorm

DIN V 18599 – Energetische Bewertung von Gebäuden

Die DIN V 18599 ist das zentrale Berechnungsverfahren für die energetische Bewertung von Gebäuden in Deutschland. Sie dient als Grundlage für Energieausweise, die GEG-Nachweisführung, die Bestimmung von Effizienzhaus-Stufen und die technische Dokumentation bei allen BEG-Förderanträgen. Seit dem 1. Januar 2024 ist die Anwendung der DIN V 18599 für alle Wohn- und Nichtwohngebäude verpflichtend – die bisherige Alternative nach DIN V 4108-6 entfiel zum 31.12.2023.

Was die DIN V 18599 berechnet

Die Norm bilanziert den gesamten Energiebedarf eines Gebäudes in mehreren Teilen: Heizenergie (Teil 2), Trinkwarmwasser (Teil 8), Lüftung (Teil 3), Beleuchtung (Teil 4, vor allem bei Nichtwohngebäuden), Kühlung (Teil 7) und die Verluste der Anlagentechnik (Teile 5 und 6). Alle Teilbilanzen werden zu einem Gesamt-Primärenergiebedarf zusammengeführt, der die zentrale Kenngröße für die energetische Bewertung darstellt.

Anders als der Verbrauchsausweis, der auf gemessenen Verbräuchen basiert, ist die DIN V 18599-Berechnung nutzerunabhängig. Sie verwendet standardisierte Randbedingungen (Nutzungsprofile, Klimadaten, Innentemperaturen) und ermöglicht damit einen objektiven Vergleich verschiedener Gebäude und Sanierungsvarianten.

Zonierung und Gebäudemodell

Ein zentrales Konzept ist die Zonierung: Das Gebäude wird in thermisch und nutzungstechnisch homogene Zonen unterteilt. Jede Zone erhält ein eigenes Nutzungsprofil (Temperatur, Lüftungsrate, Belegungsdichte, Beleuchtungsbedarf). Die korrekte Zonierung hat erheblichen Einfluss auf das Ergebnis und erfordert Erfahrung. Typische Fehlerquellen sind die falsche Zuordnung von Nutzungsprofilen, fehlende konditionierte Zonen (z.B. beheizte Keller) und die Vernachlässigung thermischer Kopplungseffekte.

Bedeutung für Effizienzhaus-Stufen

Die KfW-Effizienzhaus-Stufen (EH 40, 55, 70, 85, Denkmal) werden anhand der DIN V 18599 bestimmt. Die Kennzahl beschreibt den Primärenergiebedarf im Vergleich zum Neubau-Referenzgebäude. Ein EH 55 verbraucht maximal 55% des Referenzwerts.

Die präzise Berechnung entscheidet über Tausende Euro Förderdifferenz: Der Schritt von EH 70 zu EH 55 erhöht den Tilgungszuschuss von 10% auf 15% bei 120.000 € Kredit – das sind 6.000 € mehr Zuschuss. Die detaillierte Berechnung von Wärmebrücken (statt pauschaler Zuschläge) kann genau diesen Unterschied ausmachen.

Warum die Berechnung einem Experten vorbehalten sein sollte

Die DIN V 18599 umfasst 13 Teile mit über 1.000 Seiten. Die korrekte Anwendung erfordert spezialisierte Berechnungssoftware und fundiertes bautechnisches Wissen. Bereits kleine Eingabefehler – bei U-Wert-Annahmen, Wärmebrückenzuschlägen oder Anlagentechnik – können das Ergebnis um mehrere Effizienzklassen verschieben und über den Verlust von Zehntausenden Euro Fördermittel entscheiden.

👨‍💼 Expertenpflicht

Die Pflicht zum Energieeffizienz-Experten (EEE)

Für nahezu alle BEG-Förderprogramme ist die Einbindung eines in derEnergieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (EEE-Liste) registrierten Sachverständigen gesetzlich vorgeschrieben. Die Liste wird von derDeutschen Energie-Agentur (dena) geführt. Dies ist keine optionale Zusatzleistung, sondern eine zwingende Fördervoraussetzung.

Warum die Einbindung gesetzlich zwingend ist

  • BEG EM (BAFA): EEE zwingend für Antragstellung und TPN bei Hüllflächenmaßnahmen.
  • KfW 458 (Heizung): EEE für BnD und Überprüfung technischer Mindestanforderungen.
  • KfW 261 (Effizienzhaus): Ohne EEE-Bestätigung keine Antragstellung und keine Auszahlung.
  • iSFP-Erstellung: Darf ausschließlich von registriertem EEE erstellt werden.

Vorteile und Haftungssicherheiten

🛡️

Haftungssicherheit

Der EEE haftet gegenüber dem Fördermittelgeber für die Richtigkeit seiner Bestätigungen.

📋

Qualitätssicherung

Unabhängige Überwachung der fachgerechten Ausführung und Einhaltung der TMA.

Fördermaximierung

Kenntnis aller Programme, Boni und Kombinationsmöglichkeiten für die maximale Fördersumme.

Eigene Förderfähigkeit

EEE-Kosten sind mit 50% Zuschuss auf bis zu 5.000 € (EFH) bzw. 20.000 € (MFH) förderfähig.

⚠️ Achtung: Häufiger Fehler

Viele Eigentümer beauftragen zuerst ein Handwerksunternehmen und versuchen erst danach, einen EEE einzubinden. Dies führt zum Verlust des gesamten Förderanspruchs. Die Reihenfolge: 1. EEE beauftragen → 2. Förderantrag → 3. Handwerker beauftragen → 4. Maßnahme → 5. Verwendungsnachweis.

⚠️ Praxis-Wissen

Häufige Fehler bei der energetischen Sanierung

In unserer täglichen Beratungspraxis begegnen wir immer wieder denselben vermeidbaren Fehlern, die Eigentümer Tausende Euro an Fördermitteln kosten oder bauphysikalische Schäden verursachen. Hier die häufigsten Fallstricke:

1. Maßnahmenbeginn vor Antragstellung

Der häufigste und teuerste Fehler: Eigentümer schließen einen Vertrag mit dem Handwerker oder leisten Anzahlungen, bevor der Förderantrag gestellt wurde. Konsequenz: Der gesamte Förderanspruch (oft 10.000–30.000 €) ist unwiederbringlich verloren.

2. Falsche Sanierungsreihenfolge

Wer zuerst die Heizung tauscht und danach dämmt, heizt mit einer überdimensionierten Anlage. Erst die Hülle optimieren, dann die Heizung auf die reduzierte Heizlast auslegen. Ein iSFP definiert die optimale Reihenfolge.

3. Unterschätzung der Wärmebrücken

Der pauschale Wärmebrückenzuschlag von 0,10 W/(m²K) führt oft zur Überbewertung des Energiebedarfs. Durch detaillierte Berechnung lässt sich der Zuschlag auf unter 0,03 W/(m²K) senken – das kann den Unterschied zwischen EH 70 und EH 55 ausmachen und 6.000 € mehr Tilgungszuschuss bedeuten.

4. Fehlendes Luftdichtheitskonzept

Ohne konsequente Planung der Luftdichtheitsebene drohen Feuchteschäden. Der Blower-Door-Test (n50 ≤ 3,0 h⁻¹) kann bei der Abnahme verlangt werden – wird der Grenzwert nicht eingehalten, kann die Förderzusage widerrufen werden.

5. Falsche Lüftungsplanung

Nach dem Einbau dichter Fenster reicht die natürliche Infiltration oft nicht mehr für den Feuchteschutz nach DIN 1946-6. Ohne Lüftungskonzept riskieren Eigentümer Schimmelbildung.

6. Kumulierungsregeln missachtet

Die Gesamtförderquote darf bei Bundes- + Kommunalförderung 60% nicht übersteigen. BAFA-Zuschuss und KfW-Kredit für dieselbe Maßnahme sind nicht kombinierbar. Ein erfahrener EEE kennt die Regeln und optimiert die Förderstrategie.

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Vermeiden Sie diese Fehler

Als zertifizierte EEE kennen wir alle Fallstricke und sorgen für eine reibungslose, fördermitteloptimierte Sanierung.

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Sichern Sie sich Ihre Fördermittel und schützen Sie sich vor Haftungsrisiken

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